Balkone für Gebäude unter Denkmalschutz
Denkmalschutz-Auflagen beachten
An denkmalgeschützten Gebäuden braucht man nicht auf einen Balkon zu verzichten
Altbauten unter Denkmalschutz haben meistens keinen Balkon. Doch auch am denkmalgeschütztem Haus ist ein möglich. Hierfür bedarf es jedoch einer guten Vorbereitung und der freundlichen Nachfrage beim Denkmalamt.
So kann meist ein Balkon an der Gebäuderückseite angebaut werden. Häufig jedoch in einer etwas kleineren Größe, als Sie es sich wünschen. Aber immerhin. Freuen Sie sich über dieses Entgegenkommen und die . Im Denkmalschutzbereich ist es am besten, wenn sich beide Seiten (Denkmalamt und Bauherr) entgegenkommen.
Unser geprüfter Balkonanschluss für Balkone am Altbau
Die Gebäudesubstanz und die Statik müssen geprüft werden. Als entwickelten wir hierfür zertifizierte Speziallösungen durch die es möglich ist, sogar an denkmalgeschützten Gebäuden, anzubauen. Statisch und bauphysikalisch sicher.
Vorteile, Dank eigener Schlosserei
Um die Auflagen vom Denkmalamt zu erfüllen, kommen fast ausnahmslos zum Einsatz. Sie sind zeitgemäß und passen hervorragend zu historischen Gebäuden.
Als traditionelles Handwerksunternehmen mit guten Schlossern und «alten Hasen», sind wir auch in der Lage stilgerecht nachzubauen und somit auch den Anbau von Balkonen an besonderen denkmalgeschützten Objekten zu ermöglichen.
Schöne Balkone für Altbauten unter Denkmalschutz
Mit unserer Erfahrung bauen Sie gute Balkone am Altbau
Unsere sind perfekt geeignet, um komplizierte Balkonkonstruktionen zu ermöglichen. Soll es ein sein, dann kombinieren wir – um den Denkmalschutzvorschriften gerecht zu werden – Alu-Balkonrahmen und Alu-Stützen mit feuerverzinkten und pulverbeschichteten .
Perfekt gebaute Übergänge am Altbau
Mustergültiger Balkonübertritt an einem denkmalgeschützten Gebäude. Spittelmeister® Systembalkone sind aufgrund der «sauberen» Trennung (thermisch und Abdichtung) der Balkone vom eigentlichen Baukörper und mit der tieferliegenden, wasserführenden Schicht im Balkon (einer Aluwanne) perfekt für die Nachrüstung an Altbauten geeignet. Mehr über .
Rechtsprechung: Anbau von Balkonen an denkmalgeschütztes Haus
Leitsätze
- Der Denkmalschutz bewirkt keine generelle Veränderungssperre, sondern steht einem Bauvorhaben nur dann entgegen, wenn es zu einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung führen würde.
- Das ist bei dem Anbau von Balkonen dann nicht der Fall, wenn diese an der rückwärtigen Fassade errichtet werden sollen, die nur vom Hof aus einsehbar ist (eingeschränkte Beeinträchtigung für Stadtbild) und an den unteren Geschossen der rückwärtigen Fassade sowie bei den Nachbarhäusern Balkone vorhanden sind (Vorbelastung).
Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2011, Aktenzeichen VG 16 K 166.10
Bestehender Denkmalschutz für ein Gebäude steht dem Anbau von Balkonen grundsätzlich nicht entgegen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Fall: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstückes in Berlin-Mitte, das mit einem dreigeschossigen Gebäude bebaut ist. Dieses ist als Einzeldenkmal und darüber hinaus als Teil des Denkmalensembles «Spandauer Vorstadt» geschützt.
Ursprünglich war das Haus nicht mit Balkonen versehen. Allerdings hat das Bezirksamt den Anbau von 6 Balkonen im Hochparterre sowie den ersten beiden Obergeschossen an der rückwärtigen Fassade des Hauses erlaubt.
Nachdem die Klägerin diese Balkone errichtet hatte, beantragte sie 2009 die Erteilung einer Genehmigung für den Anbau von zwei weiteren Balkonen im dritten und letzten Obergeschoss an der rückseitigen Fassade des Gebäudes. Der Antrag wurde vom beklagten Bezirksamt zurückgewiesen, ein Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.
Die Entscheidung: Das Verwaltungsgericht hat den ablehnenden Bescheid des Bezirksamtes aufgehoben und dieses verpflichtet, die Genehmigung zum Anbau der zwei weiteren Balkone zu erteilen.
Hierbei geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Rückseite des Gebäudes nur sehr eingeschränkt vom Hof des Grundstückes einsehbar ist. Eine Beeinträchtigung des Stadtbildes sei daher nicht zu befürchten.
Im Übrigen habe das Bezirksamt selbst den Anbau von bereits 6 Balkonen genehmigt. Der Denkmalwert des Gebäudes werde durch zwei zusätzliche Balkone nicht mehr wesentlich beeinträchtigt.
Quelle: Grundeigentum 2011, Heft Nr. 21, Seite 1402
siehe auch Grundgesetz Art. 14;
DSchG Bln § 11 – Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)
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